Freiheit, Brüderlichkeit und Gleichheit sind für einen Freimaurer keine bloßen Lippenbekenntnisse. Sie bilden die elementare Geisteshaltung, in der er mit seinen Mitmenschen in Kontakt tritt. Sie sind gleichsam Voraussetzung für das vertrauensvolle Miteinander in der Loge, die Basis für eine lebendige Freimaurer-Lehre.

So versuchen wir einen Raum der Brüderlichkeit und Toleranz zu öffnen, um aus guten Männern bessere zu machen. In jedem von uns steckt ein Geschenk an die Welt, das darauf wartet, freigelegt zu werden. Es ist der Mittelpunkt unseres Lebens – und wenn wir uns auch noch so sehr betrügen, so wissen wir doch, wie wichtig es für unser Glücklichsein ist. Meist ist dieses Geschenk jahrelang unter Ängsten, Schuldgefühlen und Unentschlossenheit verschüttet. Doch wenn wir beschließen, alles wegzuräumen, was nicht dazugehört, wenn wir nicht an unseren Fähigkeiten zweifeln, dann können wir die Aufgabe erfüllen, die uns bestimmt wurde, die wir uns vor langer Zeit selbst gaben. Dies ist die einzige mögliche Art, ehrenhaft zu leben.

Diese Arbeit – das innenliegende Kunstwerk zu entbergen – nennen wir
die Königliche Kunst.

Lehrling, Geselle, Meister sind die drei Grade innerhalb derer die Freimaurer arbeiten. Jedem dieser Grade ist ein eigenes Ritual zuteil, über dessen Inhalt sich jeder Bruder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dieses Ritual ist das Herzstück der Arbeit am rauhen Stein.

Wer kann Freimaurer werden?

Auf die Frage „Wer kann Freimaurer werden?“ bekommt man von Maurern oft die Antwort:

„Ein freier Mann von gutem Ruf“.

Doch was genau ist ein freier Mann und was ist mit gutem Ruf gemeint?

Die Alten Pflichten von 1723

In den Alten Pflichten von 1723 (Anderson, 1998), ein Regelwerk das seit 1723 eine Art Grundgesetz der Freimaurerei ist, heißt es in Teil „III. von den Logen“:

„Die als Mitglieder einer Loge aufgenommenen Personen müssen gute und aufrichtige Männer sein, von freier Geburt, in reifem und gesetztem Alter, keine Leibeigenen, keine Frauen, keine sittenlosen und übel beleumdeten Menschen, sondern nur solche von gutem Ruf.“

Es werden die nötigen Vorraussetzungen für eine Aufnahme zwar etwas genauer aufgeführt aber lassen immer noch größere Interpretationsmöglichkeiten zu.

Was jeder Suchende bedenken sollte

„Wer der Freimaurerei nahetritt aus Neugierde, Eitelkeit oder in der Absicht, wirtschaftlichen Nutzen daraus zu ziehen, der wird sich bald getäuscht sehen. Es gibt auch keine Enthüllungen von Geheimnissen. Auch wer gesellschaftliches Ansehen sucht, der wird kaum Befriedigung finden.“ (Appel, Oberheide 1993)

rituelle Aufnahme in den Bund der Freimaurer. circa 1800

Initiation of an apprentice Freemason around 1800.
Quelle: Wikimedia

Mitgliedschaft in der Loge „Am Rauhen Stein“

Das Hausgesetz der Loge „Am Rauhen Stein“ Matr.-Nr.888 i.O. Hamburg schreibt folgendes, in Anlehnung an die Alten Pflichten von 1723 und im Einklang mit den Vorschriften der GLL-AFAM, vor:

§5 Mitgliedschaft

„(1) Die Loge ist eine Verbindung von freien Männern. Sie hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Jeder unbescholtene Mann, der menschliche Vervollkommnung erstrebt, kann nach Überprüfung und Eignung aufgenommen werden, nachdem er das 25. Lebensjahr vollendet hat. Über ausnahmsweise Aufnahme Jüngerer entscheidet der Beamtenrat.“

„(2) Der Aufnahmeantrag ist auf dem hierfür bestimmten Formular, zusammen mit einem polizeilichen Führungszeugnis neuesten Datums, über einen Bürgen beim Meister vom Stuhl einzureichen, der ihn dem Beamtenrat und der Bruderschaft vorlegt.“

„(3) Mit seiner Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieses Hausgesetzes und das Recht der GLL-AFAM als verbindlich an. Hausgesetz und die Sammlung des Rechts der GLL-AFAM sind dem Suchenden vor der Aufnahme inhaltlich bekannt zu geben.“

„(4) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Mitgliedschaftsgesetzes der Verfassung der GLL-AFAM. Über Austritt und Streichung entscheidet der Beamtenrat.“

„(5) Für den Fall des Ausscheidens aus der Loge hat jeder Bruder dafür Sorge zu tragen, daß Schurz, Bijou, eventuelle Beamtenabzeichen sowie sämtliche freimaurerischen Schriften und Verzeichnisse der Loge auf schnellstem Wege zugeleitet werden.“

„(6) Die Mitglieder dürfen nur mit Zustimmung des Beamtenrates einer anderen freimaurerischen oder freimaurerähnlichen Vereinigung beitreten oder angehören.“

Allgemeine Anordnungen (1721)

Die Allgemeinen Anordnungen die 1720 vom Großmeister Mr. George Payne (Ausgabe von 1998) in London zusammengestellt und von der Großloge 1721 anerkannt wurden regulieren die Aufnahme noch genauer, in Teil IV heißt es dort:

„Keine Loge soll mehr als fünf Brüder gleichzeitig aufnehmen, wie auch niemanden, der jünger ist als 25 Jahre. Ein jeder muß über sich selbst verfügen können, es sei denn, dass der Großmeister oder sein Stellvertreter eine Ausnahmegenehmigung erteilt.“

Hier wird der Begriff „ein freier Mann“ bereits genauer umrissen. Der Aufzunehmende musste sein 26 Lebensjahr erreicht haben und frei über sich selbst bestimmen können, das heißt, daß er weder Knecht noch Tagelöhner, noch Geselle oder Lehrling bei einem Meister sein durfte. Dem letzten Satz der Anordnung kann entnommen werden das es möglich war diese Regeln zu umgehen durch eine entsprechende Ausnahmeregelung der Großloge. In den Allgemeinen Anordnungen (V) heißt es weiter:

„Niemand kann als Mitglied einer Loge auf- oder angenommen werden, der nicht mindestens einen Monat vorher bei der betreffenden Loge einen Antrag gestellt hat, damit eine sorgfältige Überprüfung des Rufes und der Eignung des Suchenden stattfinden kann, es sei denn, dass eine der vorerwähnten Ausnahmegenehmigungen erteilt wurde.“

Diese Regel spricht von einem Prüfungsverfahren um den Ruf des Kandidaten zu prüfen. Der Kandidat durfte keiner entehrenden Strafe unterliegen oder anderweitig einen schlechten ruf aufweisen. Es wird auch darauf hingewiesen das die „Eignung“ des Kandidaten geprüft wird. Die Interpretation des Begriffs „Eignung“ wird jedoch frei gestellt. Auch zu dieser Regel konnte es Ausnahmeregelungen von der Großloge erteilt werden. Der letzte Absatz in den Allgemeinen Anordnungen der die Aufnahme weiter reguliert ist Absatz VI. Dort heißt es:

„Niemand kann als Bruder in einer Loge aufgenommen oder als Mitglied angenommen werden, ohne die einstimmige Zustimmung aller beim Vorschlag des suchenden anwesenden Brüder der Loge. Ihre Zustimmung wird vom Meister förmlich erbeten; jeder muß seine Zustimmung oder Ablehnung wohlüberlegt kundtun, sei es durch Worte oder durch Zeichen, aber Einstimmigkeit muß herrschen. Dieses ursprüngliche Recht lässt keine Ausnahme zu, da die Mitglieder der betreffenden Loge in solchen Fällen am besten urteilen können. Denn würde ihnen ein unerwünschtes Mitglied aufgezwungen, so würde das ihre Eintracht gefährden und sie in ihrer Freiheit einschränken. Es könnte sogar zur Spaltung oder Auflösung der Loge kommen, was zu vermeiden alle echten und aufrichtigen Brüder bemüht sein sollten.“

Dieser Absatz beschränkt die oben genannten Regeln. Es wird ausdrücklich den einzelnen Logen das Recht eingeräumt den Kandidaten danach auszuwählen ob er zu den Mitgliedern der betreffenden Loge passt. Dabei hat jedes Mitglied der Loge stimmrecht und der Entschluß zur Aufnahme eines Kandidaten muß von den Logenmitgliedern einstimmig gefasst werden. Der Aufzunehmende soll also eine soziale „Eignung“ zum interagieren innerhalb der betreffenden Loge mitbringen

Internationales Freimaurer Lexikon

Im Internationalen Freimaurer Lexikon (Lennhoff, Posner und Binder 2003) heißt es unter dem Stichwort „Aufnahme in den Freimaurerbund“:

„Aufnahme in den Freimaurerbund finden Männer von einem von der Betreffenden Großloge festgesetztem Mindestalter, die unbescholtenen Rufes und Charakters sind, d.h. als freie Männer von gutem Ruf angesprochen werden, frei über sich verfügen können, ein zum Erfassen der freimaurerischen Grundsätzen hinreichendes Verständnis und Bildung besitzen und gewillt sind sich auf deren Boden zu stellen. Die Frage nach der Religion, der Rasse, der Weltanschauung wird im allgemein Fall nicht gestellt.“

Hier wird eine weitere Interpretation zur „Eignung“ des Kandidaten gegeben. Der Aufzunehmende soll nach Lennhoff, Posner und Binder (2003) eine bestimmte geistige Eignung für die Freimaurerei mitbringen. Weiterhin wird explizit zu den in den Allgemeinen Anord-nungen (1721) und in den Alten Pflichten von 1723 gegebenen Regelungen genannt das die Frage nach der Religion, der Rasse, der Weltanschauung im allgemein Fall nicht gestellt wird und der Kandidat den Willen zeigen muß die Grundsätze der Freimaurerei zu vertreten.

Aus dem Buch „Was ist Freimaurerei?“

Das Buch „Was ist Freimaurerei herausgegeben von R. Appel und J. Oberheide widmet ein ganzes Kapitel der Frage „Wie wird man Freimaurer?“. Dort steht:

„[Für eine Aufnahme] ..ist die Voraussetzung zu erfüllen, dass man ein „freier Mann von gutem Ruf“ ist, das meint, dass der Bewerber frei in seinen Entschlüssen sein muß und ein geachteter Mitbürger unter seinesgleichen ist. Da aber der Freimaurerbund eine Gesinnungsgemeinschaft ist, muß derjenige, der sich ihr anzuschließen gedenkt, diese Gesinnung bereits besitzen. Darum ist auch das Aufnahmeverfahren in der Loge eine Prüfung auf diese für den Freimaurer unerlässlichen Besitz an Lebenserfahrung, Charaktereigenschaften, Grundsätzen des Handelns und einer gewissen seelischen Empfänglichkeit.“

Freimaurerischen Ordnung der Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland

In allen bisher betrachteten Anordnungen und Kommentaren zur Aufnahme von Suchenden in den Bund der Freimaurer wurde der Großloge ein Mitsprache Recht eingeräumt. Zur Aufnahme steht in der Freimaurerischen Ordnung der Großloge G.L.A.F.u.A.M. (1996) im ersten Teil in Artikel 4:

„(1) Die Freimaurer nehmen in ihrer Bruderschaft ohne Ansehen des religiösen Bekenntnisses, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der politischen Überzeugung und des Standes freie Männer von gutem Ruf als ordentliche Mitglieder auf, wenn sie sich verpflichten, für die Ziele der Freimaurer an sich selbst und in den Gemeinschaften, in denen sie leben, zu wirken.“ „(2) Bei seiner Aufnahme schließt der Freimaurer mit seinen Brüdern einen Bund fürs ganze Leben“

Absatz (2) ist ein wichtiger Bestandteil der Freimaurerei und sollte von einem Suchenden nicht vernachlässigt werden. Ein Austritt (Deckung) aus dem Bund ist zwar möglich, jedoch möchte die Bruderschaft seinen Mitgliedern keinen Grund für eine Deckung geben und erwartet das ein Bewerber sich der Tragweite seines Beitrittsgesuchs bewusst ist.

Ganz genau Reguliert wird die Aufnahme von Suchenden im Gesetz 2, Teil II (G.L.A.F.u.A.M., 1996):

§6

„(1) Die Aufnahme eines Suchenden vollzieht sich nach den folgenden Bestimmungen“

„(2) Die Loge kann bestimmen, dass der Suchende zunächst Veranstaltungen der Loge zu besuchen hat und ein Prüfungsausschuß eingeschaltet wird.“

„(3).Suchende ausländischer Staatsangehörigkeit dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Großmeister zustimmt. Dies gilt nicht für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in Deutschland.“

§7

„(1) Bewirbt sich ein Suchender um Aufnahme in einer Loge, so ist er an einen Bruder Meister zu verweise, der bereit ist, den Suchenden zur Aufnahme vorzuschlagen und die Bürgschaft übernimmt “

„(2) Der Bürge soll den Suchenden mit den Zielen der Freimaurerei und den Pflichten eines Bruder Freimaurers bekannt machen und ihn sodann veranlassen, ein schriftliches Aufnahmegesuch vorzulegen.“

„(3) Der Bürge übergibt das Gesuch mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Meister vom Stuhl“

§8

„(1) Die Personalien des Suchenden sind der Loge seines ersten Wohnsitzes und, soweit dies üblich oder tunlich ist, auch den Nachbarlogen und den Logen früherer Wohnsitze mitzuteilen.“

„(2) Aufnahmegesuch, Stellungnahme des Bürgen und der Nachbarlogen hat der Meister vom Stuhl, je nachdem, wie es das Hausgesetz der Loge bestimmt, dem Beamtenrat oder dem Aufnahmeprüfungsausschuß zur Prüfung vorzulegen. Geäußerte Bedenken teilt er dem Bürgen mit, damit dieser sie zerstreuen oder seinen Vorschlag zurückziehen kann.“

„(3) Sind von einer anderen Loge Bedenken gegen die Aufnahme geäußert worden und verbleibt diese hierbei trotz Gegenvorstellungen des Meisters vom Stuhl der Aufnahmeloge, so ist das Aufnahmegesuch mit allen Unterlagen dem Distriktsmeister zur Stellungnahme vorzulegen.“

§9

„(1) Ist die Prüfung des Aufnahmegesuches abgeschlossen, so gibt der Meister vom Stuhl allen Brüdern von der Person des Suchenden Kenntnis und teilt ihnen zugleich das Datum der für die Kugelung angesetzten Lehrlingsloge mit“

„(2) Zwischen dieser Bekanntgabe und dem Tag der zur Kugelung angesetzten Lehrlingsloge soll ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.“

§10

„(1) Vor Beginn der Kugelung ist das Aufnahmegesuch zu verlesen und das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.“

„(2) Bei der Kugelung haben alle anwesenden Brüder der Aufnahmeloge gleiches Stimmrecht. Kein Bruder darf sich der Stimme enthalten. Der Bürge soll zugegen sein; er kann sich durch einen Bruder Meister vertreten lassen.“

„(3) Gekugelt wird durch Abgabe weißer oder schwarzer Kugeln. Der Meister vom Stuhl stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es.

„(4) Sind nur weiße Kugeln abgegeben, so ist die Kugelung hell leuchtend und die Aufnahme genehmigt“

„(5) Bis zu drei schwarzen Kugeln bleiben unbeachtet, sofern nicht deren Aufgabe innerhalb drei Tagen dem Meister vom Stuhl gegenüber gerechtfertigt wird. Billigt er die Gründe, so wird der Suchende auf ein Jahr zurückgestellt, andernfalls gilt die Kugelung als leuchtend.“

„(6) Werden mehr als drei, aber weniger als ein Drittel schwarze Kugeln abgegeben, so wird der Suchende auf ein Jahr zurückgestellt. Fällt die nach einem Jahr wiederholte Kugelung wieder ungünstig aus, so ist der Suchende bei dieser Loge für immer abgewiesen.“

„(7)Ein Drittel oder mehr schwarze Kugeln weisen den Suchenden bei dieser Loge für immer ab.“

„(8) Die Personalien eines nach Abs. 6 oder 7. abgelehnten Suchenden werden von der Loge unverzüglich über den Distriktsmeister schriftlich der Kanzlei mitgeteilt.“

§11

„Ist ein Suchender von der Loge zurückgestellt oder endgültig abgewiesen worden, so darf eine andere ihn nicht vor Jahresfrist aufnehmen. Zuvor hat sie bei der ersteren anzufragen, ob noch Bedenken gegen seine Würdigkeit bestehen; werden diese aufrecht erhalten, so ist die Aufnahme nur mit Zustimmung des Großmeisters zulässig.“

§12

„Erst mit der ritualmäßigen Aufnahme wird der Suchende Freimaurer und erwirbt die Mitgliedschaft der Loge “

Literatur

ANDERSON, J.; 1998. Die Alten Pflichten von 1723. Bonn: Die Bauhütte.

APPEL, R.; OBERHEIDE, J.; 1993. Was ist Freimaurerei? 9. Auflage, Bonn: Die Bauhütte.

G.L.A.F.u.A.M.; 1996. Freimaurerische Ordnung. Bonn: Die Bauhütte.

LENNHOFF, E.; POSNER, O.; BINDER, D. A.; 2003. Internationales Freimaurer Lexikon. München: Herbig Verlagsbuchhandlung GmbH.

PAYNE, G.; 1998. Allgemeine Anordnungen (von 1721). Bonn: Die Bauhütte.

EW

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